Die Urheberinnen und Urheber literarischer, wissenschaftlicher und künstlerischer Werke genießen für ihre Werke Schutz. An der Nutzung vieler solcher geistigen Schöpfungen besteht jedoch ein allgemeines Interesse. Insbesondere gibt es in Forschung und Lehre ein Bedürfnis, das Material anderer nachzunutzen. Das Urheberrecht schlägt die Brücke zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und den Anforderungen der Wissensgesellschaft. Die Nutzung geschützter Werke für die Zwecke von Forschung und Lehre, insbesondere in Bibliotheken, unterliegt dabei besonderen Regelungen.
GEGENSTAND DES URHEBERRECHTS
Zu den Werken, deren Schöpferinnen und Schöpfer durch das Urheberrecht geschützt werden, gehören Schriftwerke wie etwa gedruckte oder elektronische Bücher, aber auch Werke der Musik, Lichtbildwerke und Filmwerke sowie andere Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie etwa Zeichnungen, Pläne und Karten. Das Urheberrecht schafft für diese Werke einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Schöpfenden am Schutz ihrer Werke und dem Interesse der Allgemeinheit an deren Nutzung. Nicht zuletzt spielen dabei in unserer Informations- und Wissensgesellschaft die Interessen von Verwertungsgesellschaften sowie Herstellern von Vervielfältigungsgeräten und Speichermedien eine Rolle.
FUNKTIONEN DES URHEBERRECHTS
Das Urheberrecht als das subjektive Recht der schöpfenden Person an ihrer persönlichen geistigen Schöpfung hat zwei Funktionen. Zum einen schützt es als Urheberpersönlichkeitsrecht die schöpfende Person in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks: Sie hat das Recht zu bestimmen, ob und wie ihr Werk veröffentlicht wird. Sie hat das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft. Und sie darf bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Auch darf sie Entstellungen und andere Beeinträchtigungen ihres Werks in gewissem Umfang verbieten. Zum anderen sichert das Urheberrecht aber auch das materielle Interesse der Schöpferin oder des Schöpfers an einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werks.
DAS URHEBERRECHT UND ANDERE RECHTE
Das Urheberrecht selbst entsteht und verbleibt bei der geistigen Schöpferin oder dem geistigen Schöpfer eines Werks. Davon zu unterscheiden sind das Recht, das Werk zu verwerten (insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten oder auszustellen) und zu nutzen (Genuss des Werks), sowie das (Sach-)Eigentum und der Besitz an einzelnen Werkstücken, in denen das Werk verkörpert ist. Unterschiedliche Rechte an einem Werk verteilen sich dabei nicht selten auf komplexe Weise. Entsprechend differenziert muss die Antwort auf die Frage ausfallen, wer etwa mit einem (gedruckten oder elektronischen) Text was tun darf – und wem sie oder er dafür wie viel zu zahlen hat.
HANDREICHUNGEN
Einen Überblick über die Urheberrechtslage für Forschung, Lehre und Bibliotheken vermittelt die Handreichung Urheberrecht in der Wissenschaft des Bundesministeriums für Bildung und Forschung; die aktuelle Fassung befindet sich auf dem Stand Juli 2023. Speziell zum Einsatz audiovisuellen Materials lohnt ein Blick in das Gutachten Audiovisuelle Materialien in Forschung und Lehre – eine Übersicht zu urheberrechtlichen Aspekten von Prof. Dr. Paul Klimpel und Fabian Rack.
WICHTIGE THEMEN
Im Folgenden finden sich Hinweise zu einigen urheberrechtlichen Themen, die in Forschung und Lehre sowie im bibliothekarischen Kontext von Bedeutung sind. Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise nicht abschließend sein können und schon deshalb keine endgültige rechtliche Einordnung konkreter Fälle ermöglichen.
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Amtliche Werke in diesem Sinne sind gemeinfrei. Ihre Nutzung und Weiterverbreitung unterliegen also keinen Beschränkungen.
Bibliotheken dürfen die physischen Exemplare eines Werks, die sich in ihrem Bestand befinden, verleihen. Mit der Ausleihe gedruckter Publikationen erfüllen Bibliotheken bis heute eine ihrer zentralen Aufgaben.
Für die Ausleihe gedruckter Bücher in Bibliotheken ist der Urheberin oder dem Urheber beziehungsweise den Rechteinhabern eine angemessene Vergütung zu zahlen. Dieser gesetzliche Vergütungsanspruch auf Zahlung der sogenannten Bibliothekstantieme wird durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht. Die Höhe dieser Bibliothekstantieme vereinbaren Bund und Länder als Träger von Bibliotheken einerseits und die Verwertungsgesellschaften andererseits. Die Gesamthöhe der jährlich von Bund und Ländern entrichteten Bibliothekstantieme lässt sich den von der Zentralstelle Bibliothekstantieme veröffentlichten Transparenzberichten entnehmen. Sie beträgt derzeit etwa 14 Mio. Euro. Die Summe wird von den Verwertungsgesellschaften nach einem Schlüssel an die Rechteinhaber verteilt.
Bei den Creative Commons (abgekürzt CC) handelt es sich um generelle Lizenzen, mit denen die Schöpferin oder der Schöpfer eines Werks anderen Personen generell erlaubt, ein Werk auf eine bestimmte Weise und unter bestimmten Voraussetzungen zu nutzen.
Wird ein Werk unter der Lizenz CC BY (in der aktuellen Version 4.0) zur Verfügung gestellt, darf es zu beliebigen Zwecken (auch zu kommerziellen Zwecken) weiterverbreitet und dabei auch verändert werden. Voraussetzung für die Nutzung ist dabei jedoch insbesondere, dass der Name der Urheberin beziehungsweise des Urhebers genannt, die Lizenz bezeichnet und außerdem angegeben wird, ob das Werk verändert wurde.
Zu den Bedingungen der Lizenz CC BY 4.0
Wird ein Werk unter der Lizenz CC0 (in der aktuellen Version 1.0) zur Verfügung gestellt, darf es ohne weitere Voraussetzungen genutzt und weiterverbreitet werden. Die Urheberin beziehungsweise der Urheber verzichtet mit der Lizenz CC0 auf die Rechte, die sich aus der Stellung als Urheberin oder Urheber ergeben. Das Werk wird damit in die Gemeinfreiheit entlassen und befindet sich ab diesem Zeitpunkt in der Public Domain.
Zu den Bedingungen der Lizenz CC0 1.0
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers, bei mehreren Urhebern siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. Das bis dahin geschützte Werk wird nach Ablauf dieser sogenannten urheberrechtlichen Regelschutzdauer gemeinfrei, darf also auch ohne Einräumung einer Lizenz und ohne Zahlung einer Vergütung genutzt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Tod des Urhebers eingetreten ist.
Bsp.: Die Urheberin, die im Jahr 1973 ein Werk geschaffen hat, verstirbt am 15.07.1983. Die maßgebliche Frist von siebzig Jahren beginnt mit dem Ablauf des Jahres 1983. Das Urheberrecht an dem Werk erlischt mit Ablauf des Jahres 2053, also am 31.12.2053 um 24:00 Uhr. Ab diesem Zeitpunkt, also ab dem 01.01.2054 um 00:00 Uhr, ist das Werk gemeinfrei.
Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung.
Das Gesetz selbst erlaubt für viele Fälle die Nutzung solcher Werke, die an und für sich urheberrechtlich geschützt sind. Es handelt sich dabei um gesetzliche Ausnahmen vom Urheberrechtsschutz, also um Schranken des Urheberrechts. Das bedeutet, dass die jeweiligen Werke unter den im Gesetz vorgesehenen Bedingungen und Einschränkungen ohne Einholung einer Nutzungserlaubnis, also ohne Lizenz genutzt werden dürfen. Diese Schranken machen eine Nutzung und vielen Fällen überhaupt erst möglich oder jedenfalls praktikabel.
Gesetzlich erlaubte Nutzungen finden sich insbesondere für Unterricht, Lehre und wissenschaftliche Forschung sowie für Bibliotheken, Archive und Bildungseinrichtungen.
Auf Einzelbestellung dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10 % eines erschienenen Werks direkt an Nutzerinnen und Nutzer übermitteln. Übermittelt werden dürfen auch einzelne (ganze) Beiträge aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften.
Nicht übermittelt werden dürfen Inhalte aus Zeitungen und Publikumszeitschriften.
Zur Veranschaulichung der Lehre an Hochschulen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 % eines veröffentlichten Werks vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden, und zwar für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung, für Lehrende und Prüfer an derselben Hochschule sowie für Dritte, soweit dies der Präsentation von Lernergebnissen an der Hochschule dient.
Vollständig genutzt werden dürfen dagegen Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke.
Nicht erlaubt ist jedoch die Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird sowie die Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung erforderlich ist.
Das Recht, ein Werk auf bestimmte Weisen zu nutzen, kann im Wege einer Nutzungserlaubnis eingeräumt werden. Eine solche Nutzungserlaubnis wird auch als Lizenz bezeichnet. Dabei kann es sich um eine individuelle Lizenz handeln, etwa in Form der Erlaubnis, einen Text wiederzugeben oder ein musikalisches Werk aufzuführen. Die Erteilung einer solchen Lizenz sollte schriftlich erfolgen.
Möglich ist aber auch die Einräumung einer freien Lizenz, mit der die Urheberin oder der Urheber allgemein gestattet, ein Werk auf eine bestimmte Weise und unter bestimmten Voraussetzungen zu nutzen. Die wichtigsten freien Lizenzen sind die Creative-Commons-Lizenzen (abgekürzt CC).
Öffentliche Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werks dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden.
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.
Die Herstellung sogenannter Privatkopien ist im Grundsatz erlaubt. Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werks zum privaten Gebrauch. Voraussetzung ist stets, dass die Vervielfältigung nicht zu Erwerbszwecken erfolgt und dass für die Vervielfältigung nicht eine Vorlage verwendet wird, die entweder ihrerseits offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder aber offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde.
Bibliotheken dürfen ein Werk aus ihrem Bestand für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen. Die Vervielfältigung darf sowohl analog als auch digital erfolgen.
Sofern die Vervielfältigung zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung oder Restaurierung erfolgt, ist sie vergütungsfrei. Bei Vervielfältigungen zum Zweck der Zugänglichmachung entsteht den Rechteinhabern dagegen ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung gegen die Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird.
Pläne und Entwürfe zu Werken der bildenden Künste dürfen nur mit Einwilligung der berechtigten Person ausgeführt werden.
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